Unsere Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Business Women Bergstraße“

 

Präambel Mitgliedsbezeichnungen, Ämter und Funktionen natürlicher Personen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral für Frauen und Männer unabhängig ihrer Schreibweise gleichwertig.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Business Women Bergstrasse e.V.“, abgekürzt „BB“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Am Bachsteg 11, 68623 Lampertheim.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im beruflichen und öffentlichen Leben (§52 Absatz 2 AO).

(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch Weiterbildung, Beratung, Vernetzung und persönliche Unterstützung der Mitglieder untereinander, sowie Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

(4) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage des Vereins ist die vorliegende Satzung.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen und ist limitiert auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vereins.

(4) Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Bei natürlichen Personen kann die Mitgliedschaft mit Volljährigkeit erfolgen.

(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder: a. Ordentliche Mitglieder b. Fördernde Mitglieder: ohne Stimmrecht oder sonstige Mitgliedsrechte c. Ehrenmitglieder

(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch a. Austritt des Mitgliedes, b. Ausschluss des Mitgliedes und c. Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(7) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

(9) Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(10) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

(11) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a. der Vorstand und b. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und einem Kassenwart.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

(4) Scheidet ein Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit kooptieren.

(5) Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen; sie kann über das Internet als Online-Versammlung, als Telefonkonferenz oder an einem vom Vorstand mehrheitlich bestimmten Ort abgehalten werden.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Datums und Zeitpunktes per E-Mail einzuladen. Die Einladung enthält auch die Internetadresse und/oder Zugangsdaten der Online-/Telefon-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Mitglieder sind, weiterzugeben.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Besteht innerhalb des Vorstandes keine Einigung über die Versammlungsleitung, so werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollant durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Höhe der Mitgliedsbeiträge,
b. die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
f. Satzungsänderungen
g. Auflösung des Vereins

 

(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 – Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft deren Zweck die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit ist. Diese darf das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Die Festlegung einer entsprechenden Organisation erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.

 

 

Viernheim, 16. Dezember 2020